AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Zech Fenster GmbH.

I. Vertragsinhalt

  • I.1. Sämtliche Lieferungen und Leistungen (insbesondere Montage) der Zech Fenster GmbH (ZECH) werden ausschließlich zu diesen Bedingungen erbracht, die durch jede vertragliche Erklärung oder Handlung des Kunden (Bestellung, Warenannahme, etc.) für alle gegenwärtigen und zukünftigen Vertragsbeziehungen anerkannt werden. Vertragsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ZECH diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
  • I.2. Sämtliche vertraglichen Haupt-und Nebenabreden, insbesondere auch Abweichungen von diesen Bedingungen sowie die mündliche Erteilung von Rat sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch ZECH verbindlich, auch das Abgehen von der Schriftform.
  • I.3. Vereinbart ZECH mit dem Kunden gemäß I.2. dessen Vertragsbedingungen, werden die gegenständlichen Bedingungen von ZECH dennoch soweit Vertragsbestandteil, als die Vertragsbedingungen des Kunden keine Regelungen enthalten, wobei ein in den vereinbarten Bedingungen des Kunden enthaltener Ausschluß der Bedingungen von ZECH nur auf den Bedingungen des Kunden widersprechende Regelungen eingeschränkt wird.
  • I.4. Angebote von ACTUAL sind freibleibend und unverbindlich und gelten maximal für 3 Monate ab dem Datum des Angebots. Kostenvoranschläge sind stets ohne Gewährleistung. An Bestellungen ist der Kunde für 4 Wochen ab Eingang bei ZECH gebunden. ZECH behält sich eine technische und kaufmännische Prüfung oder Bestellung vor. Für ZECH ist daher erst der Auftrag nach schriftlicher Bestätigung verbindlich. Abweichungen der Auftragsbestätigung von der Bestellung sind vom Kunden binnen 2 Tagen schriftlich zu rügen, anderenfalls die Auftragsbestätigung der Bestellung vorgeht. Nachträgliche Änderungen sind stets entgeltlich.

II. Lieferung, Leistungsverweigerungsrecht, Gefahrenübergang

  • II.1. Termine und Fristen für Lieferung und Leistung seitens ZECH sind stets unverbindlich und begründen kein Fixgeschäft, außer bei ausdrücklicher Bezeichnung als solches. Fristen laufen frühestens ab Datum der Auftragsbestätigung. Bei nachträglichen Änderungs-oder Ergänzungsverhandlungen beginnt die Frist neu zu laufen, ein Termin wird um die Dauer der Verhandlungen verschoben. Betriebsstörungen, Ereignisse höherer Gewalt und die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts durch ZECH gemäß II.4. verlängern bzw. verschieben um ihre Dauer Fristen und Termine.
  • II.2. Werden Fristen oder Termine um 14 Tage überschritten, so hat der Kunde schriftlich eine angemessene, mindestens weitere 14 Tage dauernde Nachfrist zu setzen. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Kunde schriftlich den Vertragsrücktritt erklären.
  • II.3. ZECH ist berechtigt, Teil-und Vorlieferungen durchzuführen und darüber Teilrechnungen zu legen.
  • II.4. Vorbehaltlich weiterer Ansprüche ist ZECH berechtigt, die weitere Erfüllung (Planung, Produktion, Lieferung, Montage, etc.) sämtlicher bestehender Rechtsgeschäfte zu unterlassen, wenn der Kunde einen von ZECH gesetzten Kreditrahmen überschreitet oder mit irgendeiner Verbindlichkeit gegenüber ZECH oder einem Dritten in Verzug ist. Das Leistungsverweigerungsrecht seitens ZECH wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ZECH beim Abschluß neuer Rechtsgeschäfte bereits in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis von obigen Tatbeständen war. ZECH ist erst dann wieder zur Fortsetzung der Leistungen verpflichtet, wenn der Kunde unabhängig von der ursprünglichen vertraglichen Fälligkeit sämtliche Entgelte für bereits erbrachte Leistungen seitens ZECH bezahlt und für die offenen Leistungen seitens ZECH das gesamte vereinbarte Entgelt vorausbezahlt hat.
  • II.5. Die Gefahr geht nach Bereitstellung bei ZECH zum Abtransport vor Verladen auf den Kunden über, bei Transport durch oder auf Rechnung von ZECH nach Abladung zu ebener Erde. Für eine durch ZECH oder auf Rechnung von ZECH durchzuführende Zustellung hat der Kunde die Möglichkeit der Zufahrt mit LKW und der gefahrlosen Abladung mit LKW-Kran oder Hebebühne, Lagerfläche für das Material und die Anwesenheit zur Übernahme der Lieferung berechtigter Personen zu garantieren. Scheitert die Zustellung mangels dieser Voraussetzungen, ist der Kunde unabhängig vom Verschulden vertraglich verpflichtet, für die frustierte Zustellung die Zustellgebühr nach der ZECH-Preisliste und die ZECH zur Last fallenden Kosten Dritter zu bezahlen.
  • II.6. Bei Montage durch ZECH hat der Kunde die störungsfreie Arbeitsmöglichkeit für ZECH zu garantieren und insbesondere auf eigene Kosten folgende Leistungen zu erbringen bzw. von Dritten erbringen zu lassen: Stemm-und Putzarbeiten sowie Maueraussparungen und Verfugungen durchführen; Strom für 220 V und 380 V unmittelbar bei der Montagestelle, Gerüstung, Leitern und Hebezeuge sowie Lagerflächen und Sanitäranlagen, bei längerfristigen Arbeiten auch einen versperrbaren Raum zur Verfügung stellen. Mangels dieser Voraussetzungen ZECH entstehende Mehraufwendungen sind vom Kunden verschuldensunabhängig zu entgelten, insbesondere auch Wartezeiten. Wunschgemäß kann die Montage der Beschlagsteile entfallen, hat dann nachträglich aber ohne Haftung von ZECH bauseits zu erfolgen.

III. Preise, Zahlungsbedingungen

  • III.1 Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und sonstige öffentliche Abgaben und Gebühren, ohne Versicherung, ohne sonstige Nebenkosten ab Bereitstellung zur Abholung und im Zweifel ohne Montage. Die Verrechnung einer Montage erfolgt nach aufgewendeter Arbeitszeit zuzüglich Fahrt-und Wegzeit, Fahrtspesen, Taggelder, Nächtigungs-, Material-sowie Transportkosten. Im Zweifel gelten die Preise laut Preisliste von ZECH im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung. 
  • III.2. Der Kunde ist jedenfalls verpflichtet, zusätzlich zu den vereinbarten Nettopreisen die Mehrwertsteuer und sonstige durch die Leistung von ZECH an den Kunden ausgelöste öffentliche Abgaben und Gebühren im jeweiligen gesetzlichen oder behördlich festgesetzten Ausmaß sowie sämtliche mit der Einbringlichmachung der Forderung von ZECHverbundenen Kosten, insbesondere Mahnspesen und Kosten eines von ZECH beigezogenen Gläubigerschutzverbandes, Inkassobüros und Rechtsanwaltes zu bezahlen bzw. zu ersetzen. 
  • III.3. Zahlungen haben bar oder mittels Überweisung auf ein von ZECH bekanntgegebenes Konto zu erfolgen. Wechsel-und Scheckzahlungen sind ausgeschlossen. Die doch erfolgende Hereinnahme von Wechseln oder Schecks ist stets nur zahlungshalber, und der Kunde hat sämtliche damit verbundenen Spesen und allfällige Diskontzinsen zu ersetzen. 
  • III.4. Unbeschadet des Aufrechnungsrechts seitens ZECH ist der Kunde zur Aufrechnung nur mit von ZECH ausdrücklich schriftlich anerkannten oder gerichtlich festgestellten Gegenforderungen berechtigt. Auch eine Zurückbehaltung von Zahlungen seitens des Kunden ist nur unter denselben Voraussetzungen zulässig. 
  • III.5. Bei Verzug hat der Kunde Verzugszinsen nach den jeweiligen Bankkreditbedingungen von ZECH, mindestens aber 12 % p.a. zu bezahlen. 
  • III.6. Überschreitet der Kunde einen ihm von ZECH eingeräumten Kreditrahmen oder gerät er mit irgendeiner Verbindlichkeit gegenüber ZECH oder einem Dritten in Verzug, ist ZECH berechtigt, neben dem oben geregelten Leistungsverweigerungsrecht auch sämtliche Forderungen gegen den Kunden unabhängig von der ursprünglichen vertraglichen Fälligkeit sofort fällig zu stellen und das Entgelt für alle bis dahin von ZECH erbrachten Leistungen dem Kunden zur sofortigen Bezahlung in Rechnung zu stellen. Dieses Recht wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ZECH in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis dieser bereits eingetretenen Tatbestände die Rechtsgeschäfte eingegangen ist bzw. weitere Leistungen erbracht hat.

IV. Eigentumsvorbehalt

  • IV.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller finanzieller Verpflichtungen seitens des Kundens samt Zinsen und allfälligen Einbringungskosten bleibt ZECH Eigentümer aller Waren, wobei der Eigentumsvorbehalt an bereits bezahlten Waren als Sicherungsmittel bis zur Bezahlung sämtlicher anderer Forderungen von ZECH aufrecht bleibt. Auch bei Einbau der Waren in unbewegliche Sachen bleibt der Eigentumsvorbehalt jedenfalls an den leicht abnehmbaren Teilen wie Fensterflügeln und Türblättern etc. aufrecht. 
  • IV.2. Bei Verzug des Kunden ist ZECH berechtigt, vorbehaltlich des Rücktrittsrechtes vorerst den Eigentumsvorbehalt auch ohne Rücktritt vom Vertrag, diesfalls zur Sicherstellung der Waren durchzusetzen, wodurch die vertraglichen Pflichten des Kunden vorerst nicht aufgehoben werden. Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ZECH berechtigt, sich den Besitz an der Ware ohne gerichtliche Hilfe zu verschaffen und sich dazu auch Zutritt zum Aufbewahrungsort der Waren zu verschaffen, wobei der Kunde auch der Beseitigung von Zutrittshindernissen mit angemessenen Mitteln zustimmt. 
  • IV.3. Wenn der Kunde über die Ware verfügt, ist er verpflichtet, seinen Abnehmer über den Eigentumsvorbehalt seitens ZECH sofort vollständig in Kenntnis zu setzen. Alle gegenüber diesem Dritten entstehenden Forderungen des Kunden werden mit Vertragsabschluß bereits im voraus an ZECH abgetreten. Der Kunde ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware nur unter der Bedingung befugt, daß er gleichzeitig mit Weiterveräußerung unter Stundung des Preises an den Zweitabnehmer diesen von der Zession verständigt oder die Zession in den Büchern anmerkt, wobei bis auf jederzeitigen Widerruf der Kunde seine Forderungen gegen den Zweitabnehmer selbst einzuziehen hat, sowie daß er nach Einziehung der Forderung bzw. bei Sofortzahlung durch den Zweitabnehmer den erzielten Erlös von seinem Geld getrennt verwahrt, wobei sich der Eigentumsvorbehalt von ZECH dann auf diesen Geldbetrag bzw. die Forderung des Kunden auf dessen Auszahlung erstreckt. 
  • Der Kunde hat ZECH von Zugriffen Dritter, insbesondere Pfändungen der Ware sofort zu verständigen. Der Kunde hat alle zur Verfolgung des vorbehaltenen Eigentums und der abgetretenen Forderungen zweckdienlichen Angaben und Unterlagen ZECH unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat alle mit der Vereinbarung und Durchsetzung des Eigentumsvorbehalts inklusive Abtretung der Forderungen des Kunden verbundenen Abgaben und Gebühren sowie ZECH auflaufende Kosten zu tragen bzw. zu ersetzen, und zwar unabhängig von einem allfälligen Ersatzanspruch von ZECH gegen Dritte und vorbehaltlich weiterer Schadenersatzansprüche vonZECH.

V. Leistungsstörungen (Gewährleistung, Garantie, Schadenersatz, Irrtum)

  • V.1. Die Beurteilung der fachgerechten Ausführung der Lieferungen und Leistungen von ZECH richtet sich ausschließlich nach den im Zeitpunkt der Erbringung geltenden Ö-NORMEN. Bei Fertigung aufgrund von Konstruktionsangaben oder Modellen des Kunden hat der Kunde allein für deren Richtigkeit und Tauglichkeit einzustehen. ZECH trifft keine Verantwortung oder Warnpflicht. Der Kunde verpflichtet sich, bei Weiterveräußerung entsprechend dem von ZECH erstellten Informationsmaterial auf Garantie-, Montage-und Wartungsrichtlinien hinzuweisen und diese Unterlagen dem Abnehmer auszuhändigen sowie für deren Zugehen an einen von seinem Abnehmer allenfalls verschiedenen dritten Endabnehmer zu sorgen. 
  • V.2. Der Kunde ist verpflichtet, jede Lieferung bei Empfang sofort auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu untersuchen. Augenfällige Mängel sind sofort am Lieferschein zu vermerken, andere Beanstandungen sind spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Lieferung, jedenfalls vor Montage schriftlich ZECH anzuzeigen. Eine Montage oder Weiterveräußerung ist dann nur mit schriftlicher Zustimmung von ZECH bei sonstigem Verlust aller Ansprüche zulässig. Bei Montage durch ZECH hat der Kunde nach Anzeige der Fertigstellung die Leistungen von ZECH und die Baulichkeiten bei einer gemeinsamen Begehung mit einem von ZECH Beauftragten zu überprüfen und allfällige Mängel oder Schäden sofort im Montagezettel anzuführen bei Ausschluß weiterer Beanstandungen. Kommt binnen 8 Tagen keine gemeinsame Besichtigung zustande, hat der Kunde die Überprüfung anschließend sofort selbst vorzunehmen und allfällige Beanstandungen sofort schriftlich anzuzeigen. Erst nach Gebrauchnahme erkennbare Mängel von Lieferungen und Leistungen sind sofort nach Feststellung des Mangels, spätestens aber innerhalb von 3 Monaten nach Empfang oder Fertigstellungsanzeige schriftlich anzuzeigen. Bei Ablauf obiger Fristen gelten die Lieferungen und Leistungen von ZECH als genehmigt und weitere Ansprüche als ausgeschlossen, mit Ausnahme von allfälligen Garantieansprüchen, die bei Eintritt des Garantiefalls bei sonstigem Ausschluß ebenfalls sofort schriftlich, spätestens innerhalb der Garantiefristen bei ZECH einlangend, geltend zu machen sind. 
  • V.3. Sämtliche Ansprüche des Kunden aus Leistungsstörungen können vom Kunden nur aktiv gegen ZECH geltend gemacht werden, die Fälligkeit der Forderungen von ZECH wird also nicht hinausgeschoben, und der Kunde hat kein Zurückbehaltungs-, Minderungs-oder Aufrechnungsrecht, außer im Umfang eines ausdrücklichen schriftlichen Anerkenntnisses seitens ZECH. Die Beweislast für das Vorhandensein eines Mangels im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs trifft immer den Kunden. 
  • V.4. Bei sämtlichen Leistungsstörungen beschränkt sich der Anspruch des Kunden darauf, daß ZECH nach Erfüllung der Leistungspflichten des Kunden nach Wahl von ZECH den Mangel behebt, die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile davon ersetzt oder unter Rücktritt vom Vertrag den Liefergegenstand gegen Rückerstattung des bezahlten Rechnungsbetrages zurücknimmt, wobei ein allenfalls bereits übergegangenes Eigentum wieder an allen Teilen an ZECH zurückfällt. 
  • V.5. Alle Ansprüche des Kunden erlöschen, wenn er mit seinen eigenen Leistungspflichten in Verzug gerät, der Kunde selbst oder Dritte Montage oder Instandhaltung unsachgemäß, insbesondere entgegen den ZECH-Montage-und Wartungsrichtlinien, durchführen oder Verbesserungsversuche, Reparaturen, Änderungen oder Einbau von fremden Teilen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ZECH durch den Kunden oder Dritte durchgeführt werden sowie bei Weiterveräußerung, ausgenommen durch den Fachhandel in Österreich und Deutschland. 
  • V.6. Für die von ZECH gelieferten Fenster, Türen und das Zubehör gilt die Gewährleistungsfrist im Sinne des ABGB ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche und für die Irrtumsanfechtung werden auf 6 Monate verkürzt. Die Gewährleistungsfrist wird durch Mängelbehebungen nicht verlängert, die Verjährungsfrist durch Vergleichsverhandlungen nicht unterbrochen oder gehemmt. 
  • V.7. Für Schadenersatzansprüche haftet ZECH nur bei grobem Verschulden, auch dann aber nur in Form von Naturalrestitution im Sinne von V.4. und keinesfalls für Mangelfolgeschäden oder mittelbare Schäden, insbesondere aus Betriebsausfall oder für Schäden Dritter. Die Beweislast für ein Verschulden von ZECH trifft immer den Kunden. Eine allenfalls zu Lasten von ZECH vereinbarte Konventionalstrafe oder ähnliches ist lediglich als Pauschalierung des Schadenersatzes nach den vorhergehenden Bestimmungen zu interpretieren, schließt darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche jedenfalls aus und unterliegt immer dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Haftung von ZECH für anläßlich einer Montage verursachte Schäden an Gebäuden und anderen Konstruktionen wird darüber hinaus dahingehend eingeschränkt, daß ZECH nur nach Maßgabe der Deckung der Betriebshaftpflichtversicherung von ZECH in Anspruch genommen werden kann. Der Kunde kann den Vertrag wegen Irrtums nur bei ZECH zur Last fallender Arglist anfechten. 
  • V.8. Garantien richten sich zusätzlich zu den gegenständlichen Bedingungen nach den ZECH-Garantielinien in der Fassung zum Zeitpunkt des Anbots von ZECH. Die einzelnen Garantiefristen laufen ab Gefahrenübergang, bei Montage durch ACTUAL ab Fertigstellungsanzeige.

VI. Konventionalstrafe, Ersatzansprüche von ZECH

  • VI.1. Wenn ZECH von einem gesetzlichen oder vertraglich eingeräumten Rücktrittsrecht Gebrauch macht, sowie bei Zustimmung zum Widerruf einer Bestellung trotz aufrechter Bindung des Kunden sowie bei sonstigen Vertragsverletzungen seitens des Kunden hat ZECH gegen den Kunden Anspruch auf eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende, verschuldensunabhängige Konventionalstrafe von 35 % der Auftragssumme ohne Berücksichtigung von Rabatten und Boni vorbehaltlich weitergehender Schadenersatz-und sonstiger Ansprüche. 
  • VI.2. Schadenersatzansprüche von ZECH gegen den Kunden umfassen immer auch den entgangenen Gewinn, Folge-, Dritt-und mittelbare Schäden, und die Beweislast für ein mangelndes Verschulden trifft immer den Kunden, all dies unabhängig vom Verschuldensgrad.

VII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht, Form

  • VII.1. Für alle Lieferungen und Zahlungen gilt als Erfüllungsort A-6840 Götzis, und zwar auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt. 
  • VII.2. Für alle zwischen ZECH und dem Kunden entstehenden Rechtsstreitigkeiten, auch über das Zustandekommen eines Vertrags und die Anwendbarkeit der gegenständlichen Bedingungen, ist das sachlich zuständige Gericht in A-4020 Linz zuständig. ZECH  kann auch das für den Kunden örtlich zuständige Gericht anrufen. 
  • VII.3. Auf die Rechtsverhältnisse zwischen ZECH und dem Kunden ist österreichisches Recht mit Ausnahme des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf anzuwenden. 
  • VII.4. Alle Erklärungen des Kunden sind nur wirksam, wenn sie mit eingeschriebener Post an ZECH abgesendet werden; ist der Kunde Konsument, genügt die Schriftform.

VIII. Unwirksamkeitsklausel

Sollte eine der Bestimmungen dieser Verkaufs-und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Ist der Kunde Konsument, gelten die dem Konsumentenschutzgesetz widersprechenden Teile dieser Bedingungen nicht als Vertragsinhalt oder, wo möglich, auf den gesetzeskonformen Inhalt geändert.

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